Berufsausbildungsvertrag

wird vom Ausbildenden und Auszubildenden abgeschlossen. Das kann formlos erfolgen. Der Ausbildende muss aber spätestens vor Beginn der Berufsausbildung den wesentlichen Inhalt schriftlich abfassen.

Lt. § 4 BBiG muss der Berufsausbildungsvertrag enthalten: Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll – Beginn und Dauer der Ausbildung – Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte – Dauer der täglichen Arbeitszeit – Probezeit – Vergütung – Urlaub – Kündigungsmöglichkeit – Hinweis auf für das Ausbildungsverhältnis relevante Tarifverträge und betriebliche Vereinbarungen.

Bei Minderjährigen muss der gesetzliche Vertreter dem Berufsausbildungsvertrag zustimmen und mit unterzeichnen. Die zuständigen Stellen, in der Regel die IHKs, führen Verzeichnisse der Berufsausbildungsverhältnisse. Jeder Ausbildungsvertrag muss vom Ausbildenden zur Eintragung unverzüglich dorthin abgesandt werden.

 
 
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