| außerordentlichen Kündigung | |
liegt vor, wenn dafür ein gesetzlicher Grund besteht und sie deswegen ausgesprochen wird, siehe Kündigung. Normalerweise handelt es sich dabei um eine fristlose Kündigung. Sie kann aber auch mit einer Auslauffrist ausgesprochen werden. Lt. § 626 BGB ist ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich kündbar. Der Begriff spielt aber auch in anderen Rechtsverhältnissen eine Rolle. Ein wichtiger Grund ist nach § 626 Abs. 1 BGB dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzumutbar ist. Das kann beispielsweise dauernde Arbeitsunfähigkeit, beharrliche Arbeitsverweigerung, grobe Verletzung der Treuepflicht und anderes mehr sein. |
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