| Aushilfskraft | |
ist eine kurzfristig beschäftigte Person, die fallweise für eine im voraus bestimmte Arbeit von vorübergehender Dauer eingestellt ist. Bisher setzte eine kurzfristige Beschäftigung ohne Sozialversicherungspflicht voraus, dass es sich um Tätigkeiten handelte, die auf längstens zwei Monate, bei mindestens fünf Arbeitstagen in der Woche, oder insgesamt 50 Arbeitstage, bei weniger als fünf Arbeitstagen in der Woche, im Jahr begrenzt sein müssen. Der maßgebende Zeitraum ist das Kalenderjahr. Mitarbeiter in Aushilfsverhältnissen, die über den Jahreswechsel hinausgehen, können also länger als zwei Monate oder 50 Tage beschäftigt werden, ohne dass der Aushilfsstatus gefährdet wird. Die Bedingungen im Einzelnen: In der Sozialversicherung bleiben Tätigkeiten versicherungsfrei, wenn eine Beschäftigung vorliegt, die ihrer Art nach zeitlich oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, und die Beschäftigungsdauer auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Der Handel nimmt gern die 50-Arbeitstage-Regelung in Anspruch, weil dann sozialversicherungsrechtlich nicht der Einsatz der Arbeitskraft an mindestens 5 Tagen in der Woche vorgeschrieben ist. Treffen Beschäftigungszeiten zusammen, die sich nicht jeweils auf einen Kalendermonat erstrecken, gilt anstelle des Zeitraums von 2 Monaten ein Zeitraum von 60 Kalendertagen. Bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen, die innerhalb eines Monats längstens 6 Tage beschäftigt werden, besteht ein vereinfachtes Listenverfahren. Auskünfte dazu erteilen die Krankenkassen. In der Lohnsteuer kann der Lohn der Aushilfen mit 25 Prozent pauschal lohnversteuert werden, zuzüglich Solidaritätszuschlag und pauschale Kirchensteuer. Dabei darf unregelmäßig beschäftigten Aushilfen ggf. ein die 400 EUR-Grenze übersteigender Lohn gezahlt werden. Die Grundvoraussetzungen für die Pauschalierung sind: Der Arbeitnehmer darf nur gelegentlich, beispielsweise bei besonderem Bedarf, beschäftigt werden und die Beschäftigung darf nicht mehr als 18 zusammenhängende Arbeitstage betragen. Je nach Art der Aushilfstätigkeit ist die Möglichkeit zur Lohnsteuerpauschalierung dann noch an weitere (unterschiedliche) Voraussetzungen geknüpft: a. Die Beschäftigung wird zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich. Der Stundenlohn darf dann nicht über 12 EUR liegen. b. War der Einsatz der Aushilfskraft vorhersehbar, darf der Arbeitslohn des Mitarbeiters während der Dauer der Beschäftigung nicht über 62 EUR pro Arbeitstag durchschnittlich liegen. Außerdem gilt hier ebenfalls die allgemeine Stundenlohngrenze von 12 EUR. |
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