| Arbeitsunfall | |
Die gesetzliche Unfallversicherung versteht darunter Unfälle, die Versicherte bei versicherten Tätigkeiten erleiden. Gemäß § 8 Sozialgesetzbuch VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Als Arbeitsunfall gelten auch Unfälle, die sich auf dem Weg von und zur Arbeitsstätte ereignen (Wegeunfälle). Für Arbeitsunfälle gilt der Schutz der Berufsgenossenschaften als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung. Jeder Arbeitsunfall, der eine mehr als dreitägige Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat, muss innerhalb von 3 Tagen vom Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft angezeigt werden. |
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