| ist ein Kredit des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer. Sofern es sich um ein Darlehen wie unter Fremden handelt, also mit normaler Verzinsung und Tilgung, entstehen lohnsteuerlich keine Probleme. Anders ist es bei Zinsvorteilen, bei denen ein geldwerter Vorteil angenommen wird, der zu versteuern ist. Er kann auf Antrag des Arbeitgebers gemäß § 40 Einkommensteuergesetz (EStG) pauschal versteuert werden. Einen Zinsvorteil nimmt die Finanzverwaltung dann an, wenn der Grenzzinssatz von 5 Prozent (seit Anfang 2004, vorher 5,5 Prozent) unterschritten wird. |
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