Amtsgericht

ist im Aufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit die unterste Stufe. Die ordentliche Gerichtsbarkeit ist vierstufig aufgebaut in Amtsgerichte, Landgerichte, Oberlandesgerichte, Bundesgerichtshof.

Die Zuständigkeit der ordentliche Gerichte ist vielfältig. Sie sind für Strafsachen und alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zuständig, aber auch für alle Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Dazu zählen vor allem Grund-, Register-, Vormundschafts-, Nachlass-, Personenstands-, Wohnungseigentumssachen.

Strafsachen und Zivilsachen kommen in erster Instanz vor ein Amts- oder Landgericht, Verfahren aus der freiwilligen Gerichtsbarkeit immer vor ein Amtsgericht.

 
 
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