Alleinstellungs-Werbung

liegt vor, wenn ein Werbender in seiner Werbung Superlative – siehe auch Superlativ-Werbung – wie erstes Haus am Platz oder das größte Möbelhaus im Rheinland verwendet und damit eine herausragende Stellung gegenüber den Konkurrenten behauptet. Sie ist zulässig, wenn sie wahr ist, der Werbende also einen deutlichen Vorsprung im Hinblick auf die Mitwettbewerber hat. Ansonsten ist es  irreführende Werbung.

Die Alleinstellungs-Werbung kann sich auf einzelne Merkmale wie Größe, Qualität, Auswahl usw. beziehen, wobei sie auch vorliegt, wenn dabei die Zugehörigkeit zur Spitzengruppe im Marktsegment behauptet wird.

 
 
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