| Akzept | |
| bedeutet allgemein die Annahme einer Schuld bzw. einer Verpflichtung. Im Besonderen wird aber bei der Annahme eines Wechsels durch den Bezogenen (den Wechselschuldner) dessen Unterschrift als Akzept verstanden. Sie wird auf den linken Rand des Wechsels quergeschrieben (Verpflichtung zur Einlösung am Verfalltag). Ein angenommener Wechsel wird ebenfalls als Akzept bezeichnet. | |
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