Abzahlungsgeschäft

ist ein Kauf, bei dem eine bewegliche Sache dem Käufer bereits übergeben wird, bevor er den vollen Kaufpreis dafür bezahlt hat. Er bezahlt den Kaufpreis in Raten (Kreditverkauf). Erfüllt der Käufer die von ihm eingegangenen Pflichten nicht, hat der Verkäufer das Recht auf Rücktritt, wenn er sich das vorher vorbehalten hat.

Das Abzahlungsgeschäft macht es dem Verbraucher möglich, Anschaffungen zu tätigen, ohne sie sofort bezahlen zu müssen. Da das Abzahlungsgeschäft mit erheblichen Gefahren für den Käufer verbunden ist, schützt ihn das BGB durch strenge Rechtsvorschriften.

Die §§ 499 ff. BGB regeln unter anderem, dass für Verträge bei Teilzahlungsgeschäften zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher die Schriftform vorgeschrieben ist und der Mindestinhalt wie Barzahlungspreis, Teilzahlungspreis, Betrag, Zahl und Fälligkeit der Teilzahlungen, effektiver Jahreszins, die Kosten einer Versicherung für das Teilzahlungsgeschäft, die Vereinbarung des Eigentumsvorbehalts oder einer anderen Sicherheit beachtet werden muss. Sonst ist der Vertrag nichtig. Gemäß § 355 BGB hat der Verbraucher außerdem ein zweiwöchiges Widerrufsrecht.

 
 
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