Abwerbung

von Arbeitnehmern und/oder Kunden ist grundsätzlich erlaubt, wenn die Wahl der Mittel und das angestrebte Ziel weder rechts- noch sittenwidrig sind. Nicht erlaubt ist es jedoch, Arbeitnehmer, Lieferanten oder Kunden von Wettbewerbern zum Vertragsbruch zu verleiten oder sich unrichtig oder herabsetzend über den bisherigen Arbeitgeber zu äußern. Zu trennen ist dies vom guten Zureden zur ordnungsgemäßen Kündigung von Verträgen. Unlautere Methoden zum Abwerben von Kunden sind beispielsweise unlauterer Wettbewerb, diskriminierende Äußerungen und Täuschungen.

Mitarbeiter, die nicht durch vertragliche Wettbewerbsverbote gehindert sind, können Kunden „mitnehmen“, nicht jedoch Kundenlisten oder sonstige Daten, die sie sich unbefugt verschafft haben.

 
 
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