Abtretungsverbot

gilt vor allem dann, wenn die Abtretung einer Forderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausdrücklich ausgeschlossen ist - das ist oft bei Ansprüchen aus Lebensversicherungen der Fall, wenn die Forderung unpfändbar ist oder wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann. Das Abtretungsverbot ist in den §§ 398 ff. BGB geregelt.

 
 
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