| Abmahnung | |
ist 1. im Wettbewerbsrecht die außergerichtliche Aufforderung an den Verletzer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen, seine gesetzwidrige Handlung zu unterlassen. Die Abmahnung muss die unzulässige Handlung genau beschreiben und angeben, aus welchem Grund diese Handlung gegen das Recht verstößt. Sie erfolgt normalerweise schriftlich. Der Abmahnende hat außerdem einen Anspruch auf Ersatz seiner Kosten durch den Abgemahnten. Anerkennt der Abgemahnte die Abmahnung, muss er eine sog. strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, mit der er sich verpflichtet, im Wiederholungsfall eine Strafe an den Abmahnenden zu zahlen. Im Einzelhandel ist vor allem das für Nichtjuristen schwer durchschaubare Wettbewerbsrecht mit seinen vielen Fußangeln für die Werbung Ursache von Abmahnungen. Den Anspruch auf Unterlassung einer wettbewerbswidrigen Handlung können betroffene Mitbewerber, aber auch Verbände zur Förderung gewerblicher Interessen sowie die Industrie- und Handelskammern und Handwerkskammern geltend machen. Die Verbände müssen rechtsfähig sein. Sie sind daher häufig in der Form des eingetragenen Vereins organisiert. Man spricht deshalb auch von Abmahnvereinen. 2. ist im Arbeitsrecht die Abmahnung eine Verwarnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber. Der Grund ist eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Für den Wiederholungsfall wird die Kündigung angedroht. Die Abmahnung muss nicht schriftlich erfolgen. Sie kann auch unter Zeugen mündlich ausgesprochen werden. Die Schriftform ist jedoch empfehlenswert. Die Abmahnung geht in die Personalakte. |
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