| Abgabebeschränkung | |
bezeichnet den Sachverhalt, dass Sonderangebote nur in begrenzten, haushaltsüblichen Mengen an die Verbraucher verkauft werden. In diesem Fall muss der Händler dies in der Werbung deutlich hervorheben. Unterlässt er diesen Hinweis und gibt er die Beschränkungen den Kunden erst beim Kauf der Ware bekannt, kann die Werbung gemäß § 3 UWG als irreführend beanstandet werden. |
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