Garantie und Gewährleistung

Kaum ein Begriff, der in letzter Zeit mehr strapaziert wurde als „Garantie“. Seit Januar 2002 hat eine Gesetzesänderung für Wirbel in allen Handelsbereichen gesorgt. Sowohl aktiv, als Gewähr leistender Händler, wie auch passiv als Kunde, der auf Gewähr etwa bei der intelligenten Technik wert legt – die Garantie wird zusehends zum Maß aller Dinge.

Das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts enthält Änderungen des bisher geltenden Kaufrechts aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Zentraler, weil weit tragender Punkt bei der Neuerung, ist die Verlängerung der Verjährungsfrist von sechs Monaten auf zwei Jahre. Kaufverträge sind unter der Überschrift „Waren gegen Geld“ zusammen gefasst, sprich: der Händler (Verkäufer) schließt Kaufverträge im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches ab und ist zur Übergabe der Ware und zur Übertragung des Eigentums verpflichtet. Der Kunde (Käufer) nimmt mit dem Kauf-Vertrag ebenfalls Pflichten auf sich: die der Zahlung des Kaufpreises und die zur Abnahme der Ware.

Einmal geschlossene Verträge, ganz gleich ob in schriftlicher oder mündlicher Form, sind grundsätzlich einzuhalten – ganz im Gegensatz zur landläufigen Vorstellung, man könne ohne jeden Grund von jedem Vertrag zurücktreten, wenn ein gewisser Zeitraum (etwa 30 Tage) eingehalten wird. Der Händler, der sich weigert, fehlerfreie Ware zurück zu nehmen und das Geld zurück zu geben, ist mithin im Recht.

Ausnahmen von diesem Grundsatz gibt es bei Haustür- und Abzahlungsgeschäften oder im Versandhandel – einschließlich dem Internet-Versandhandel. In diesen Fällen soll der private Kunde durch die Abweichung vom sonst geltenden Grundsatz vor Überrumplung durch den Verkäufer (etwa bei Drückerkolonnen) geschützt werden. Er hat deshalb ein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag binnen zwei Wochen. Dies ist ein Widerrufsrecht, worauf der Käufer hingewiesen werden muss, andernfalls verlängert sich die Widerrufs-Frist sogar auf ein Jahr. Zusatzoption: Die Vertragspartner können ein Rücktrittsrecht des Käufers ausdrücklich vereinbaren und durch diese Überlegungsfrist dem Käufer weitere Chancen einräumen.

Oberstes Motto ist jedoch: einmal geschlossene Verträge müssen erfüllt werden. Das heißt, es besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf Umtausch einer mangelfrei gelieferten Ware gegen eine andere. Hat es sich der Kunde aus irgendeinem Grunde anders überlegt, zum Beispiel weil er das Produkt in einem anderen Geschäft günstiger erstehen kann, sind dies keine Umtauschgründe. Führt der Verkäufer den Tausch trotzdem durch, so tut er dies freiwillig aus Kulanz.

Anders ist die Rechtslage bei Reklamationen aufgrund eines Mangels oder Fehlers der Ware. Ein Umtauschausschluss wäre hier unwirksam, auch bei Ausverkaufs- oder Sonderverkaufsware. Lediglich, wenn vor dem Kauf ausdrücklich auf die Fehlerhaftigkeit der Ware hingewiesen wurde, ist eine Reklamation ausgeschlossen.
Hat der Verkäufer dem Käufer keine mangelfreie Ware übergeben, so hat er nicht ordnungsgemäß „geleistet“ und dem Kunden stehen deshalb verschiedene Ansprüche (Gewährleistungsrechte) zu. Ein Mangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand zum Zeitpunkt der Übergabe von DER Beschaffenheit abweicht, die Verkäufer und Käufer bei Abschluss des Kaufvertrages vereinbart haben. Mängel sind beispielsweise technische Defekte. War jedoch beiden Seiten klar, dass die Sache funktionsuntüchtig ist, so stellt dies keinen Mangel dar.

Manchmal muss die verkaufte Sache erst noch zusammengebaut, eingebaut oder angeschlossen werden, beispielsweise ein Computer. Haben die Parteien vereinbart, dass der Verkäufer das Produkt beim Käufer anschließt und macht er dabei etwas falsch, so liegt nach neuem Recht ein „Sachmangel“ vor. Auch die Lieferung einer anderen als der vereinbarten Ware zählt zu den Sachmängeln.

Wichtig: Dem Kunden stehen aber nur dann Gewährleistungsrechte (Garantien) zu, wenn der Mangel bereits im Zeitpunkt des so genannten Gefahrübergangs vorlag. Dies ist der Zeitpunkt, an dem der Verkäufer dem Käufer die Ware übergibt. Dabei reicht es aus, wenn der Mangel bei Gefahrübergang bereits vorliegt, aber erst später erkennbar wird. Sprich: Der Verkäufer haftet nur dafür, dass der Kaufgegenstand zum Zeitpunkt des Kaufes fehlerfrei ist, nicht für unbegrenzte Haltbarkeit der Sache, für Verschleiß oder Probleme durch unsachgemäßen Gebrauch. Tritt dann der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auf, wird per Gesetz vermutet, dass er bereits bei Gefahrübergang vorlag. Das bedeutet, dass der Verkäufer diese Vermutung widerlegen muss.

Steht die Fehlerhaftigkeit fest, hat der Kunde gegen den Verkäufer verschiedene Rechte: Nach neuem Recht hat der Käufer bei Lieferung einer mangelhaften Ware zunächst einen Anspruch auf so genannte Nacherfüllung. Er kann also Nachbesserung der fehlerhaften Sache oder Ersatzlieferung einer neuen Sache verlangen. Wenn diese Nacherfüllung scheitert oder unzumutbar ist, kommen die nach altem Recht bereits bekannten Ansprüche auf Rücktritt (früher: Wandlung), Minderung und Schadensersatz in Betracht.

Rücktritt bedeutet die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, Ware und Geld werden also jeweils an die andere Partei zurückgegeben. Der Verkäufer muss die Vertragskosten wie Montage-, Transport- oder Untersuchungskosten ersetzen. Minderung nennt man die Herabsetzung des Kaufpreises. Anders als früher jedoch, kann der Käufer jetzt auch Schadensersatz verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Diese Gewährleistung entfällt, wenn der Kunde den Fehler bei Abschluss des Vertrages kannte oder aus grober Fahrlässigkeit nicht kannte. Eine Ausnahme besteht allerdings, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Zusätzlich können aber noch in bestimmtem Fällen Ansprüche gegen den Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz entstehen.

Die regelmäßige Gewährleistungsfrist beträgt nach neuem Recht zwei Jahre (bis Ende 2001 waren es nur sechs Monate). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Sache über den Zeitraum eine entsprechende Haltbarkeit aufweisen muss. Der Verkäufer hat nur für Fehler einzustehen, die bereits bei der Ablieferung vorlagen. Entsprechende Mängel kann der Kunde innerhalb von zwei Jahren geltend machen.

Bei Verträgen mit Endverbrauchern kann die Gewährleistungsfrist für neue Sachen weder durch allgemeine Geschäftsbedingungen noch durch individuelle Vereinbarungen verkürzt werden.

Die Garantie ist eine durch Verkäufer oder Hersteller freiwillig eingeräumte Einstandspflicht dafür, dass innerhalb eines bestimmten Zeitraumes kein Mangel an einer Sache auftritt. Die Übernahme einer Garantie durch Händler oder Hersteller stellt eine für den Kunden günstigere Regelung als die gesetzliche Gewährleistung dar, da sie auch Mängel erfasst, die erst nach der Übergabe entstehen. Sie gilt außerdem oft länger als die gesetzliche Gewährleistung.

Die Garantierechte stellen eine freiwillige Leistung des Herstellers dar, die er nach seinen eigenen Vorstellungen inhaltlich ausgestalten oder beschränken kann, etwa dadurch, dass Versand- oder Arbeitskosten nicht übernommen werden. Die Garantieerklärung muss ausdrücklich erfolgen, nach ihr richten sich die Voraussetzungen und Rechtsfolgen für die Garantieleistungen.

Somit bleibt das gesetzliche Gewährleistungsrecht neben einer Garantie bestehen, so dass der Kunde während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist wählen kann, ob er die Garantie (meist gegen den Hersteller) oder Gewährleistung (gegen den Verkäufer) in Anspruch nimmt.






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